1. Die Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen sind
Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäfts- und Zahlungs-
bedingungen eines Auftragnehmers werden nicht anerkannt.
Stillschweigen der Firma Heuer gilt nicht als Anerkennung.
2. Anerkennung
Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber
die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise
gem. des jeweils günstigsten bzw. des zugrunde liegenden
Angebotes der Firma Heuer an. Abweichungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern der Firma Heuer
gelten als unverbindlich; Sie bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung der Geschäftsleitung.
4. Das Einmessen der Bohrpunkte mit Angaben des Bohrdurch-
messer und die Lage der Sägeschnitte erfolgt durch den
Auftraggeber. Die Pläne des Auftraggebers werden von der
Firma Heuer nicht auf ihre Richtigkeit geprüft. Für Schäden
oder Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte
und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen ergeben, über-
nimmt die Firma Heuer keinerlei Haftung.
7. Gestellung von Wasser und Strom
a) vom Auftraggeber sind Wasser und Energie in max. 50 m
Entfernung von der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen.
Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische
Daten zu gewährleisten: Wasserdruck: 1 bar (an der Arbeits-
stelle) und Elektrische Energie: 220 V/16A bzw.
380 V / 32 Ampere.
b) Alle vom Auftraggeber durchzuführenden Vorbereitungs--
arbeiten (u.a. Einmessen, Gerüstbau, Energie) müssen so
rechtzeitig abgeschlossen werden, daß der Firma Heuer
keinerlei Wartezeiten entstehen.. Etwaige Wartezeiten werden
mit den aufgeführten Stundensätzen berechnet.
c) Eine Arbeitsunterbrechung kann vom Auftraggeber nur
nach vorheriger rechtzeitiger Vereinbarung mit der Firma
Heuer vereinbart werden. Daraus und aus bauseitigem Nicht-
beachten der Unfallvorschriften entstehenden Wartezeiten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
d) Kosten, die dadurch enstehen, daß Bohreinsatzfahrzeuge
der Firma Heuer aufgrund der schlechten Baustellenzufahrt
nur mit Hilfe von zusätzlichen Fahrzeugen die Baustelle
erreichen können, trägt der Auftraggeber ebenso wie die
infolgedessen anfallenden Kosten für Wartezeiten.
e) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle, für
die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Sondergeneh-
migungen (u.a. Sonntagsarbeit) einzuholen.
6. Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewähr-
leistung und eine Sicherheitsleistung werden gemäß VOB
Teil A, §§13 u. 14, ausgeschlossen.
7. Haftung
Für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten von Personal
oder Einrichtung zurückzuführen sind, haftet die Fima Heuer
im Rahmen der abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtver-
sicherung. Eine Haftung für Wasserschäden kann in keinem
Fall übernommen werden; auch nicht, wenn diese vom Auftrag-
geber ausdrücklich verlangt werden sollte, oder das Absaugen
des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird.
Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei
sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden.
Höhere Gewalt und evtl. Schäden an Maschinen und Aus-
rüstungen, die während der Arbeit auftreten, berechtigen den
Auftragnehmer zur zeitweiligen Unterbrechung des Auftrages
ohne Regreßanspruch des Auftraggebers. Termine hält die
Firma Heuer soweit irgend möglich ein. Bei Überschreitung
sind Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen. Die
Firma Heuer haftet für nachgewiesene Mängel nur mit Ersatz-
leistungen oder Reparatur nach ihrer Wahl.
8. Die Abrechnung aller von der Firma Heuer erbrachten
Leistungen und verauslagten Kosten erfolgt auf der Grundlage
der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten
Leistungsberichte. Nicht unterzeichnete, der Rechnung bei-
gefügten Leistungsberichte, gelten als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von fünf Werktagen ein begründeter Einspruch
vorliegt. Die Rechnungen werden innerhalb von 14 Werktagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Die Angebotspreise gelten für die Dauer von drei Monaten.
Erstreckt sich die Auftragsdurchführung über einen längeren
Zeitraum, so können Lohn- und Materialkostenerhöhungen von
über 5% bis zu 75% an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
Die Erhöhungen sind dem Auftraggeber schriftlich anzukündigen
und nachzuweisen.
Bei Arbeiten die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken
kann die Firma Heuer monatliche Abschlagsrechnungen er-
stellen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird immer zusätzlich
ausgewiesen.
Die Durch- und Weiterführung von Arbeiten kann von der
Bezahlung von Abschlagsrechnungen bzw. Sicherheitslei-
stungen oder Vorauszahlungen abhängig gemacht werden.
Werden diese innerhalb einer angemessen Frist nicht
erbracht, erlischt die Leistungspflicht der Fima Heuer unter
Ausschluß jeglicher Ersatzansprüche seitens des Auftrag-
gebers. Für die Firma Heuer entstehende Nachteile haftet
der Auftraggeber.
Zahlungsbedingungen
Die von der Firma Heuer in Rechnung gestellten Beträge sind,
abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen, vom Auftraggeber
sofort nach Rechnungseingang, ohne jeden Abzug, auf das
angegebene Konto mit Angabe der Rechnungsnummer zu über-
weisen. Ausstehende Rechnungsbeträge, die nicht innerhalb
von drei Tagen nach Zugang eines Mahnschreibens der Firma
Heuer eingehen, sind für die Zeit des Verzuges mit 3% über
dem jeweilgen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
verzinsen. Die Geltungsmachung eines weiteren Verzug-
schadens bleibt unberührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrage
wechselseitig geschuldeten Leistungen und sich ergebenden
Rechtsstreitigkeisten ist der Sitz der Firma.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist -soweit nach § 38 ZPO zulässig- das
für die Firma Heuer oder das Bauobjekt zuständige Gericht
verinbart. Das gilt auch für Klagen in Wechsel- und Scheck-
prozessen. Alle Inlands- und Auslangsgeschäfte unterliegen
dem recht der Bundesrepublik Deutschlands.
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