HEUER BTT GmbH
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HEUER BTT GmbH
Erzring 18
38268 Lengede


Telefon: 05344 - 5505 + 802810
Telefax: 05344 - 5541 + 802811


E-Mail: info@heuerbau.de
Internet: www.heuerbau.de


Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Hans-Ulrich Heuer
Registergericht: Amtsgericht: Gifhorn
Registernummer: HRB 101361
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 204925459


AGB

	
1.	Die Allgemeinen Leistungs- und  Zahlungsbedingungen sind
	Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäfts- und Zahlungs-
	bedingungen eines Auftragnehmers werden nicht anerkannt.
	Stillschweigen der Firma Heuer gilt nicht als Anerkennung.
		
2.	Anerkennung
	Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber
	die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise
	gem. des jeweils günstigsten bzw. des zugrunde liegenden
	Angebotes der Firma Heuer an. Abweichungen bedürfen 
	der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
		
3.	Mündliche Absprachen
	Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern der Firma Heuer
	gelten als unverbindlich; Sie bedürfen der ausdrücklichen
	Zustimmung der Geschäftsleitung.
		
4.	Das Einmessen der Bohrpunkte mit Angaben des Bohrdurch-
	messer und die Lage der Sägeschnitte erfolgt durch den
	Auftraggeber. Die Pläne des Auftraggebers werden von der
	Firma Heuer nicht auf ihre Richtigkeit geprüft. Für Schäden
	oder Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte
	und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen ergeben, über-
	nimmt die Firma Heuer keinerlei Haftung.

7.	Gestellung von Wasser und Strom
	a) vom Auftraggeber sind Wasser und Energie in max. 50 m
	Entfernung von der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen.
	Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische
	Daten zu gewährleisten: Wasserdruck: 1 bar (an der Arbeits-
	stelle) und Elektrische Energie: 220 V/16A bzw.
	380 V / 32 Ampere.
	
	b) Alle vom Auftraggeber durchzuführenden Vorbereitungs--
 	arbeiten (u.a. Einmessen, Gerüstbau, Energie) müssen so
	rechtzeitig abgeschlossen werden, daß der Firma Heuer
	keinerlei Wartezeiten entstehen.. Etwaige Wartezeiten werden
	mit den aufgeführten Stundensätzen berechnet.
	
	c) Eine Arbeitsunterbrechung kann vom Auftraggeber nur 
	nach vorheriger rechtzeitiger Vereinbarung mit der Firma
	Heuer vereinbart werden. Daraus und aus bauseitigem Nicht-
	beachten der Unfallvorschriften entstehenden Wartezeiten
	gehen zu Lasten des Auftraggebers.
		
	d) Kosten, die dadurch enstehen, daß Bohreinsatzfahrzeuge
	der Firma Heuer aufgrund der schlechten Baustellenzufahrt
	nur mit Hilfe von zusätzlichen Fahrzeugen die Baustelle
	erreichen können, trägt der Auftraggeber ebenso wie die
	infolgedessen anfallenden Kosten für Wartezeiten.
		
	e) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle, für
	die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Sondergeneh-
	migungen (u.a. Sonntagsarbeit) einzuholen.
		
6.	Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewähr-
	leistung und eine Sicherheitsleistung werden gemäß VOB
	Teil A, §§13 u. 14, ausgeschlossen.
	
7.	Haftung
	Für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten von Personal
	oder Einrichtung zurückzuführen sind, haftet die Fima Heuer
	im Rahmen der abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtver-
	sicherung. Eine Haftung für Wasserschäden kann in keinem 
	Fall übernommen werden; auch nicht, wenn diese vom Auftrag-
	geber ausdrücklich verlangt werden sollte, oder das Absaugen 
	des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird.
	Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei
	sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden.
	Höhere Gewalt und evtl. Schäden an Maschinen und Aus-
	rüstungen, die während der Arbeit auftreten, berechtigen den
	Auftragnehmer zur zeitweiligen Unterbrechung des Auftrages
	ohne Regreßanspruch des Auftraggebers. Termine hält die
	Firma Heuer soweit irgend möglich ein. Bei Überschreitung
	sind Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen. Die
	Firma Heuer haftet für nachgewiesene Mängel nur mit Ersatz-
	leistungen oder Reparatur nach ihrer Wahl.

8.	Die Abrechnung aller von der Firma Heuer erbrachten
	Leistungen und verauslagten Kosten erfolgt auf der Grundlage
	der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten
	Leistungsberichte. Nicht unterzeichnete, der Rechnung bei-
	gefügten Leistungsberichte, gelten als anerkannt, wenn nicht 
	innerhalb von fünf Werktagen ein begründeter Einspruch
	vorliegt. Die Rechnungen werden innerhalb von 14 Werktagen
	nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

	Die Angebotspreise gelten für die Dauer von drei Monaten.
	Erstreckt sich die Auftragsdurchführung über einen längeren
	Zeitraum, so können Lohn- und Materialkostenerhöhungen von
	über 5% bis zu 75% an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
	Die Erhöhungen sind dem Auftraggeber schriftlich anzukündigen
	und nachzuweisen.
	Bei Arbeiten die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken
	kann die Firma Heuer monatliche Abschlagsrechnungen er-
	stellen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird immer zusätzlich
	ausgewiesen.
	Die Durch- und Weiterführung von Arbeiten kann von der
	Bezahlung von Abschlagsrechnungen bzw. Sicherheitslei-
	stungen oder Vorauszahlungen abhängig gemacht werden.
	Werden diese innerhalb einer angemessen Frist nicht
	erbracht, erlischt die Leistungspflicht der Fima Heuer unter
	Ausschluß jeglicher Ersatzansprüche seitens des Auftrag-
	gebers. Für die Firma Heuer entstehende Nachteile haftet
	der Auftraggeber.

	Zahlungsbedingungen
		
	Die von der Firma Heuer in Rechnung gestellten Beträge sind,
	abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen, vom Auftraggeber
	sofort nach Rechnungseingang, ohne jeden Abzug, auf das
	angegebene Konto mit Angabe der Rechnungsnummer zu über-
	weisen. Ausstehende Rechnungsbeträge, die nicht innerhalb
	von drei Tagen nach Zugang eines Mahnschreibens der Firma
	Heuer eingehen, sind für die Zeit des Verzuges mit 3% über
	dem jeweilgen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
	verzinsen. Die Geltungsmachung eines weiteren Verzug-
	schadens bleibt unberührt.
		
	Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrage
	wechselseitig geschuldeten Leistungen und sich ergebenden
	Rechtsstreitigkeisten ist der Sitz der Firma.
		
	Gerichtsstand
		
	Als Gerichtsstand ist -soweit nach § 38 ZPO zulässig- das
	für die Firma Heuer oder das Bauobjekt zuständige Gericht
	verinbart. Das gilt auch für Klagen in Wechsel- und Scheck-
	prozessen. Alle Inlands- und Auslangsgeschäfte unterliegen
	dem recht der Bundesrepublik Deutschlands.
 
   
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